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ZK2 2018 90

unentgeltliche Rechtspflege

Schwyz · 2019-01-31 · Deutsch SZ
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unentgeltliche Rechtspflege | Küssnacht ER ordentlich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 31. Januar 2019ZK2 2018 90MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.In Sachen1.A.________,Klägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,2.C.________,Kläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,betreffendunentgeltliche Rechtspflege(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Küssnacht vom 26. November 2018, ZGO 2018 1);-hat die 2. Zivilkammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:a)Am ________ geriet das Mehrfamilienhaus F.________ um ca. 15.17 Uhr an der D.________strasse xx in Brand. Dabei wurde unter anderem Eigentum von A.________ und C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) zerstört. Nach dem Brandfall unterzeichnete C.________ eine Vollmacht zugunsten des Anwalts E.________ (nachfolgend Beklagter) für die Interessenwahrung bezüglich des Brandfalls vom ________. Der Brand im Mehrfamilienhaus „F.________“ wurde nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich mangels anderer Möglichkeiten von einem Duftkerzenständer, der unerwartet in Brand geraten sein soll, verursacht.Der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt E.________ (nachfolgend: Beklagter), reichte nach Ansicht der Beschwerdeführer zu Unrecht keine Klage aus Produkthaftung gegenüber dem Duftkerzenständerhersteller ein. Am 13. März 2018 klagten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Küssnacht und stellten folgende Anträge:Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern je hälftig CHF 32‘080.00 (somit CHF 16‘040.00 pro klagende Partei) zzgl. Zins zu 5 % ab ________ zu bezahlen.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MWST zulasten des Beklagten.Gleichzeitig beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 1. Juni 2018 erteilte das Bezirksgericht Küssnacht den beiden Gesuchstellern A.________ und C.________ die unentgeltliche Rechtspflege. Als unentgeltlichen Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt B.________, eingesetzt. Das Gesuch wurde mit dem Vorbehalt gutgeheissen, dass das Gericht gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.

In Sachen

1.A.________,Klägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,2.C.________,Kläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

a)Am ________ geriet das Mehrfamilienhaus F.________ um ca. 15.17 Uhr an der D.________strasse xx in Brand. Dabei wurde unter anderem Eigentum von A.________ und C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) zerstört. Nach dem Brandfall unterzeichnete C.________ eine Vollmacht zugunsten des Anwalts E.________ (nachfolgend Beklagter) für die Interessenwahrung bezüglich des Brandfalls vom ________. Der Brand im Mehrfamilienhaus „F.________“ wurde nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich mangels anderer Möglichkeiten von einem Duftkerzenständer, der unerwartet in Brand geraten sein soll, verursacht.

Der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt E.________ (nachfolgend: Beklagter), reichte nach Ansicht der Beschwerdeführer zu Unrecht keine Klage aus Produkthaftung gegenüber dem Duftkerzenständerhersteller ein. Am 13. März 2018 klagten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Küssnacht und stellten folgende Anträge:Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern je hälftig CHF 32‘080.00 (somit CHF 16‘040.00 pro klagende Partei) zzgl. Zins zu 5 % ab ________ zu bezahlen.

Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern je hälftig CHF 32‘080.00 (somit CHF 16‘040.00 pro klagende Partei) zzgl. Zins zu 5 % ab ________ zu bezahlen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MWST zulasten des Beklagten.